220311KIVBanner

 

200729Emblem

 

 

 

 

 

 

 

 

 

.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Fachsimpelei

Was ein Imker wissen sollte

 

 


Checkliste
für Alt- und für Neuimker

 

Vorbereitung auf eine Bienenhaltung:

  • Teilnahme an einem Neuimkerlehrgang (z.B. NIK)
  • ggf. Eintrritt in einen dem Imkerverband Rheinland angehörenden Ortsverein - z.B. alle dem KIV Bonn angeschlossenen Ortsvereine
  • ggf. Teilnahme an einem DIB-Honig-Sachkundelehrgang
  • Suche und Herrichten eines geeigneten Bienenstandes
  • Anschaffung von Beute/n und erforderlichen Gerätschaften

 

Beginn der Bienenhaltung:

  • Meldung an den Verein und ggf. Entrichtung der zusätzlichen Versicherungsbeiträge.
    Jede zusätzliche Aufstockung der Völkeranzahl ist dem Verein unverzüglich mitzuteilen. Der entsprechende Versicherungsmehrbetrag ist nachzuentrichten.
  • Meldung des Beginns der Bienenhaltung an das für den Bienenstand zuständige Veterinäramt mit Bekanntgabe der genauen Ortsbezeichnung und ggf. Vorlage der Seuchenfreiheitsbescheinigung/en (Gesundheitszeugnis/se der Bienenvölker. (Gebührenfrei)
  • Meldung des Beginns der Bienenhaltung an die für den Bereich des Bienenstandes zuständige Tierseuchenkasse (TSK) bei der Landwirtschaftskammer des Landes NRW bzw. des Landes RLP mit Angabe der Anzahl der Bienenvölker (Formblatt der TSK) mit Angabe der Anzahl der Bienenvölker -
    Kosten:
    NRW: bis 10 Völker: 10,00 EUR je Jahr, für jedes weitere Volk: plus:1,00 EUR
    RLP:   pauschal 10,00 EUR je Jahr

 

jährlich wiederkehrend:

  • Beitragszahlung an den Verein mit Meldung der Anzahl der Bienenvölker im November, spätestens bis zum 15.12. für das darauffolgende Jahr.
    Jede zusätzliche Aufstockung der Völkeranzahl ist dem Verein unverzüglich mitzuteilen. Der entsprechende Versicherungsmehrbetrag ist nachzuentrichten.
  • Bestandsmeldung an die für den Bereich des Bienenstandes zuständige Tierseuchenkasse (TSK) bei der Landwirtschaftskammer des Landes NRW bzw. des Landes RLP mit Angabe der Anzahl der Bienenvölker (Formblatt der TSK) - (auf Aufforderung der TSK)
    Kosten:
    NRW: bis 10 Völker: 10,00 EUR je Jahr, für jedes weitere Volk: plus:1,00 EUR
    RLP:  pauschal 10,00 EUR je Jahr

 

 


Kennzeichnung der Königin

Rückenfarbe nach Schlupfjahr

weiß

gelb

rot

grün

blau

1 + 6

2 + 7

3 + 8

4 + 9

5 + 10

 

 

 


Gewährverschlüsse


Wer seinen Honig im DIB-Honigglas vermarkten möchte, muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. er*sie muss an einem Honigsachkundelehrgang (Honigkurs) mit Erfolg teilgenommen haben und im Besitz eines entsprechenden Zertifikates sein; der Honigkurs muss von einem*r anerkannten Referenten*in durchgeführt worden sein,
  2. er*sie benötigt zur Vermarktung das DIB-Honigglas, den richtigen Deckel zum Glas, die richtige Deckeleinlage und den DIB-Gewährverschluss (das Etikett - erhältich ausschließlich beim Deutschen Imkerbund).
     

Bestellvorgang - Gewährverschluss

Mitglieder des Imkerverbandes Rheinland füllen hierzu das Bestell-Formular des IV Rheinland (Download https://imkerverbandrheinland.de/) aus und schicken dieses direkt an den Deutschen Imkerbund.
Vorbedingung hierfür ist:
das erforderliche Zertifikat über die erfolgreiche Teilnahme an einem Honigkurs wurde vom BZV Rheinbach registriert und das Mitglied in der Datenbank des IVR hierfür freigeschaltet.

Noch nicht freigeschaltete Mitglieder füllen ebenfalls das Bestell-Formular des IV Rheinland (Download https://imkerverbandrheinland.de/) aus und lassen vom Vereinsvorsitzenden mit Unterschrift und Stempel bestätigen, dass sie zum Erhalt berechtigt sind. Hierzu ist die Vorlage des o.a. Zertifikates erforderlich.
Die beste Möglichkeit, Unterschrift und Stempel zu erhalten, ist die Teilnahme am Imkertreffen. Wenn es eilt, hilft ggf. eine Terminabsprache mit dem Vorsitzenden.
Mit der Vorlage kann gleichzeitig die Freischaltung in der Datenbank verbunden werden, so dass danach die neue Art des Bestellvorgangs getätigt werden kann.

Hiermit wird erneut darauf hingewiesen:

Durch weitere Digitalisierung soll es möglich sein, Gewährverschlüsse direkt beim DIB ohne Zutun des Vereins zu bestellen.

Ein entsprechender Eintrag in die Datenbank des IVR genügt.

Alle Interessenten sind hiermit aufgefordert, ihr Teilnahme-Zertifikat an den Verein - info@bzv-rheinbach  - zu übermitteln bzw. zur Einsicht beim Imkertreffen vorlegen.
 

 

 

 

Restentmilbung durch Beträufeln mit Oxalsäure
Winterbehandlung


Oxalsäure ist eine Säure, die der Mensch z.B. durch den Verzehr von Rabarber zu sich nimmt. Aber Vorsicht!: In größeren Mengen genossen können solche Lebensmittel zu schlimmen Folgen führen.

Oxalsäure, zur Restentmilbung angewendet, wirkt - wie Milchsäure - nur auf die Milben, die auf Bienen ausitzen  und auf Milben in offener Brut, aber niemals auf Milben unter verschlossenen Zellendeckeln.
Die größten Erfolge sind zu erziehlen bei Bienenvölkern, die möglichst brutarm sind, und bei niedrigen Temperaturen; denn: eine enge Traube fördert die Verteilung der Oxalsäure über das ganze Volk!

Daher gelten folgende Anwendungsregeln:

Zeitpunkt der Behandlung:

3 Wochen nach den ersten frostigen Nächten, besser bei einer Temperatur von -5° als bei Temperaturen von über 5° (i.d.R. nach dem 2. Adventssonntag). - Keine Angst! - Bienen vertragen das! - Als letzter Behandlungstag gilt der 31.12.

Wie wird behandelt?

Zweizargige Völker werden mit Hilfe einer Spritze (mit Pipette) je nach Größe des Volkes mit 30-50lm Oxalsäure beträufelt.
Dazu kippt man die obere Zarge an und beträufelt mit einem dünnen Strahl die Bienen in allen Wabengassen der unteren Zarge. Die Beträufelung der Mitte der Traube fördert zudem die Oxalsäureverteilung.
Bei einzargigen Völkern erfolgt die Beträufelung von oben.

Weitere Hilfe:

Sh. unter Imkerkalender !
Tipp: Imkern Sie weiter exakt nach “Aumeier”; “Liebig” und “Otten”! - Das hat m.E. noch niemand geschadet, solange man es richtig macht und dabei die normalsten Dinge des Lebens nicht außer Acht lässt - wie z.B. das Setzen eines Porzellantellers unter ein Stövchen bzw. unter eine Kerze.
Fragen:
Wenden Sie sich an einen der Bienensachverständigen!

 

 

 


Tierbestandsmeldungen
an die Seuchenkasse NRW bzw. Rlp zum 01.01. eines jeden Jahres


Nach tierseuchenrechtlichen Vorgaben sind auch Imker zur Abgabe einer Meldung an die Tierseuchenkasse NRW bzw Rlp verpflichtet!   -- Direkt - nicht über den Verein!

Ohne Meldung geht der Anspruch auf Leistung verloren.

Stichtag für die Tierbestandsmeldung ist der jeweilige 01.01.
Die Meldung ist spätestens zum 31.01. online oder schriftlich abzugeben. Eine Meldung ist zwingend erforderlich, auch wenn sich der Tierberstand gegenüber dem Vorjahr nicht verändert hat.
Neu gegründete Tierbestände sind immer unverzüglich der Tierseuchenkasse schriftlich zu melden.
Bei Bienen ist die Jahreshöchstzahl der Völker incl. evtl. Zukäufe und geplanter Ableger anzugeben.
Eine nicht oder zu gering gemeldete Tierzahl hat zur Folge, dass der Anspruch auf Leistungen der Tierseuchenkasse (Entschädigung für Tierverluste. Beihilfen zu Untersuchungen etc.) entfällt.

Weitere Informationen finden Sie im Internet z.B. unter
www.tierseuchenkasse.nrw.de .
 

 

 

 


Z,Zt, noch zugelassene Varroamittel


20080-675Varroabehandlungsmittel

Alle übrigen Behandlungsmittel sind als Medikament gegen die Varroamilbe nicht zugelassen und sollten nicht verwendet werden! Anwendungsart und Anwendungszeitraum sind ebenfalls von Bedeutung und sind unbedingt zu beachten!

 

 

 


Geförderte Futterkranzproben


Futterkranzproben dienen der Vorbeugung und der Früherkennung der Bienenseuche AFB - der Amerikanischen Faulbrut.
Futterkranzproben sind im vorliegenden Fall eine geförderte Maßnahme und daher für den Imker kostenfrei. (Sonstige Futterkranzproben werden dem Imker vom Prüflabor in Rechnung gestellt - FBI Mayen: ca. € 26,- je Untersuchung, d.h. je Becher mit Proben von max. 6 Bienenvölkern).
Futterkranzproben-Becher werden z.Zt  einmal im Jahr vom Imkerverband Rheinland den einzelnen Kreisimkerverbänden in NRW zugewiesen und von diesen dann an die Mitgliedsvereine weitergegeben.
Futterkranzproben sollen nach der Auswertung ein flächendeckendes Bild des Gesundheitszustandes der Bienenvölker in NRW widerspiegeln und dienen nicht in erster Linie der Vorlage beim Veterinäramt zum Erhalt eines “Gesundheitszeugnisses”..

Daher ist dringend vorgeschrieben:

  • Die Anzahl der Probenbecher ist auf 1 Becher je Vereinsmitglied begrenzt. Der Becher darf die Futterkranzproben von bis zu 6 Bienenvölker desselben Bienenstandes aufnehmen.
  • Imker, die im Vorjahr an der kostenfreien Beprobung teilgenommen haben, sind im darauffolgenden Jahr von der kostenfreien Aktion auszuschließen.
  • Das Ziehen der Futterkranzproben hat im Beisein eines Bienensachverständigen zu erfolgen. Die Ordnungsmäßigkeit ist von diesem zu bestätigen (Vordruck).

Bitte keine falsche Scham! Nicht derjenige, dem AFB eingeschleppt wurde, ist ein böser Imker. Ein böser Imker ist derjenige, der nichts dagegen tut!
 

 

 

 


Überprüfung der Imkerschaft in NRW
durch die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter


Honig ist ein hochwertiges Nahrungsmittel. - Grund genug den/die Imker/in gesetzlich unter die Unternehmer einzureihen, die Lebensmittel herstellen und in Verkehr bringen. Hierbei ist es vollkommen bedeutungslos, ob das Produkt verkauft oder verschenkt wird oder ob es ausschließlich dem Eigenverzehrt dient.
Der Imker/die Imkerin ist gemäß deutschem und gem. europäischem Recht  ein Unternehmer mit allen diesbezüglichen Rechten und Pflichten.
Zur Überprüfung ihrer “Betriebsstätten” werden Imker/innen künftig vermehrt  mit Kontrollen des Lebensmittelüberwachungsamtes der Veterinärbehörde zu rechnen haben.
In NRW sollen zunächst nur die Imkereibetriebe in die Kontrollgänge einbezogen werden, die mehr als 11 Bienenvölker halten.
Ab der ersten Kontrolle ist mit weiteren Kontrollbesuchen alle 3 Jahre zu rechnen.
Die vom Imker/von der Imkerin zu tragende Gebühr hierfür beträgt 77,00 € (Stand 2017). - “Schwarze Schafe”, Imker/innen, deren Betriebsstätte (gravierende) Mängel aufweisen, müssen mit Nachkontrollen, ggf. mit vermehrten Kontrollen rechnen.
Jeder, der Lebensmittel - hier Honig - in Verkehr bringt, hat die einschlägigen Vorschriften einzuhalten!
sh. Merkblatt “Honig aus lebensmittelrechtlicher Sicht”
In diesem Zusammenhang wird noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Imker ihre Bienenhaltung sowohl beim zuständigen Veterinäramt des jeweiligen Aufstellungsortes (bei Aufstellung in mehreren Kreisen bei jedem einzelnen Veterinäramt) als auch bei der Tierseuchenkasse der Landwirtschaftskammer Münster anmelden müssen.

 

 

 

 


Erweiterung der Bienenvölker


Grundsätzlich:

  1. Einzargig überwinterte Völker: Auf- bzw. Untersetzen des 2. Brutraumes zur Zeit der Salweidenblüte
  2. Zweizargige Völker: Aufsetzen des Honigraumes zur Zeit der Kirschblüte
  3. Dadantvölker: Schrittweise Erweiterung des Brutraumes durch Versetzten des Schieds
    Aufsetzen des Honigraumes zur Zeit der Kirschblüte

Hierbei gilt: Es gibt kein “ZU FRÜH”! (Dr. Gerhard Liebig). - Ein “ZU SPÄT” führt zu einem frühzeitigen Einsetzen des Schwarmtriebs!
Beachten Sie bitte die aktuelle Vegitationsentwicklung (Phänologie)  !

 

 

 

 


Warum sollen schwache Völker z.Zt. der Salweidenblüte nach unten und ie übrigen nach oben erweitert werden?


Bienenvölker speichern ihre Futtervorräte als “Futterkranz” über dem Brutnest.
Ist zu befürchten, dass sich das Volk auch weiterhin nur langsam entwickelt, sollte dieses Bienenvolk besser nach unten erweitert werden.
So kann u.U. verhindert werden, dass die Bienen den “oberen” zweiten Brutraum als “erweiterten Futterkranz” mit Honig füllen. Das könnte nämlich dazu führen, dass der “erweiterte Brutraum” verhonigt, die Königin nicht genügend Platz zum Eierlegen findet, dass hierdurch das Volk weiter verkümmert bzw. auch weiterhin ein Schwächling bleibt und/oder ggf. der Schwarmtrieb vorzeitig ausgelöst wird.
Oft wird dann auch der zur Kirschblüte aufgesetzte Honigraum nicht als solcher erkannt und der Nektareintrag bleibt aus, der Honigraum bleibt leer.
(Muss nicht sein, kann aber sein!)