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Steuern und Recht

 

Bereiche

 

 

Steuern in der Imkerei

 

In der Imkerei gelten steuerliche Sonderregeln. Hobbyimker haben Vorteile bei der Einkommensteuer. Doch Vorsicht: Das Steuerrecht hat auch Stolperfallen für Imker parat – zum Beispiel bei der Umsatzsteuer.
 

 

Einkommensteuer: Die große Mehrheit der Imker in Deutschland hält Bienen als Hobby oder im Nebenerwerb. Genau dafür gelten steuerliche Besonderheiten bzw. kann das Finanzamt eine Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen akzeptieren. Diese Sätze greifen sowohl für Imker mit weniger als 30 Bienenvölkern, als auch für diejenigen, die weniger als 70 Bienenvölker halten und damit schon eine ordentliche Menge an Honig produzieren – definitiv mehr als man selbst verzehrt. So hat der Gesetzgeber festgelegt, dass bei der Besteuerung von Einkünften aus dem Honigverkauf und beim Verkauf von anderen Produkten aus der Imkerei Pauschalen gelten.

Die aktuellen Regelungen gelten seit dem Steuerjahr 2016. Sie legen folgendes fest:
Imker mit höchstens 30 Bienenvölkern müssen keinen Gewinn versteuern
Wer bis zu 70 Völker besitzt, darf pauschal 1.000 Euro als Gewinn angeben und muss nur darauf Steuern bezahlen. Anders herum ausgedrückt bedeuten die Regelungen: Ab 31 Völkern wird dem sonstigen Einkommen ein pauschaler Gewinn von 1.000 Euro zugerechnet und ab 71 Völkern wird die reguläre Einkommensteuer fällig. Gezählt werden allerdings nur Wirtschaftsvölker, deren Honig man erntet, keine Ableger. Festgelegt sind diese sogenannten „Grenzen und Gewinne der Sondernutzung“ in §13a Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes.
 

 

Umsatzsteuer: Hier geht es nicht um die Unterscheidung 30 Bienenvölker oder mehr. Stattdessen steht die Frage im Mittelpunkt, ob ein Imker aufgrund unternehmerischer Tätigkeiten umsatzsteuerpflichtig ist oder nicht. Und wenn ja, ob er die Kleinunternehmerregelung nach §19 des Umsatzsteuergesetzes nutzen kann und ob dies Sinn macht. Wer angestellt arbeitet und nur wenige Bienenvölker hält, hat mit der Umsatzsteuer also meist nichts zu tun.
 

 

 

 

Vereine - insbesondere Imker- u. Bienenzuchtvereine

 

Vereine - Steuern und Recht

03.05.2022


Erinnerung - Eintragungspflicht in das Transparenzregister


Nach dem am 01.08.2021 in Kraft getretenen Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz reicht es nicht mehr aus, wenn das Transparenzregister selbst nicht alle Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten enthält, sondern dafür auf das Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister verweist. Damit müssen die betroffenen Gesellschaften und Rechtseinheiten, mit Ausnahme der eingetragenen Vereine, für die grundsätzlich eine automatische Eintragung durch die registerführende Stelle vorgesehen ist, den oder die wirtschaftlich Berechtigten ermitteln und dem Transparenzregister aktiv mitteilen. Dafür sieht das Gesetz eine gestaffelte Übergangsfrist vor.

Die Frist für Aktiengesellschaften, SE und Kommanditgesellschaften auf Aktien ist bereits am 31.03.2022 abgelaufen.
Bis zum 30.06.2022 müssen auch GmbHs, Partnerschaftsgesellschaften, Genossenschaften und Europäische Genossenschaften ihre Meldungen vornehmen.
In allen anderen Fällen endet die Frist am 31.12.2022.
Zwar sind Verstöße gegen die Pflicht zur Meldung an das Transparenzregister in Abhängigkeit von der Rechtsform erst zu einem späteren Zeitpunkt bußgeldbewehrt (01.04.2023/01.07.2023/01.01.2024).

Betroffene Mandanten sollten dennoch rechtzeitig auf den Fristablauf zum 30.06.2022 hingewiesen werden.

(Auszug aus einer Pressemitteilung der Steuerberaterkammer Niedersachsen)
 

 

Vereine - Steuern und Recht

04.04.2022


Gegenanträge zu Tagesordnungspunkten müssen aufgenommen werden
Auszug aus dem Vereinsinfobrief  Nr. 429 Vereinssknowhow
 


Vereine müssen in der Mitgliederversammlung das Rederecht der Mitglieder sorgsam beachten. Werden Stellungnahmen unterdrückt, führt das regelmäßig zur Anfechtbarkeit von Beschlüssen.
Im Fall, den das Amtsgericht Düsseldorf (23.03.2021, VR 3058) verhandelte, hatte die Versammlungsleitung bei einer Online-Mitgliederversammlung die Rednerliste geschlossen, noch bevor Wortmeldungen möglich waren. Damit waren Gegenanträge unmöglich.
Solche Gegenanträge – so das AG Düsseldorf – müssen aber grundsätzlich zugelassen werden. Sie dürfen, wenn die Satzung das nicht ausschließt, selbst noch in der Mitgliederversammlung gestellt werden, wenn sie einen inhaltlichen Zusammenhang zum angekündigten Tagesordnungspunkt aufweisen.
Hinweis: Nach der vereinsrechtlichen sogenannten Relevanztheorie gilt, dass jeder Redebeitrag die Meinungsbildung der Versammlung wesentlich beeinflussen könnte. Selbst wenn die Stimme des nicht zugelassenen Redners bei der Auszählung keinen Ausschlag gegeben hätte, führt deswegen die Nichtzulassung regelmäßig zu einer Anfechtbarkeit der Beschlüsse. Das gilt z.B. auch, wenn Mitglieder von der Versammlung ausgeschlossen oder nicht eingeladen werden.
 

 

 

 

Vereine - Steuern und Recht

10.03.2022


Mitgliederversammlung: Einberufungspflicht kann nicht per Klage festgestellt werden
Auszug aus dem Vereinsinfobrief  vom 09.03.2022 -  Vereinssknowhow


Führt ein Verein entgegen der Satzung – z.B. wegen der Corona-Pandemie – keine Mitgliederversammlung durch, kann der Anspruch nicht gerichtlich festgestellt werden.

Eine solche Feststellungklage ist nach Auffassung der Amtsgerichts (AG) Magdeburg nicht zulässig, weil sich der Anspruch ohnehin schon aus der Satzung ergibt und die Klage nicht sicherstellen kann, dass tatsächlich eine Mitgliederversammlung durchgeführt wird.

Für möglich hält das AG dagegen eine Leistungsklage in Bezug auf eine konkret anzusetzende Mitgliederversammlung. Auf diesem Weg kann auch geklärt werden, ob der Verein unter den herrschenden Bedingungen verpflichtet ist, eine Versammlung durchzuführen.

Hinweis: Ob die Einberufung einer Mitgliederversammlung von einem einzelnen Mitglieder erklangt werden kann, hängt von der konkreten Satzungsgestaltung ab. Grundsätzlich sind die Mitglieder auf das Minderheitenbegehren verwiesen.

Amtsgericht Magdeburg, Urteil vom 5.08.2021, 121 C 166/21 (121)
 

 

 

Vereine - Steuern und Recht

10.03.2022


Lohnspenden im steuerpflichtigen Bereich
Auszug aus dem Vereinsinfobrief  vom 09.03.2022 -  Vereinssknowhow

 


Der Verzicht auf Vergütungsansprüche zugunsten einer Spende ist in gemeinnützigen Vereinen eine häufige Praxis. Handelt es sich um Vergütungen, die für Tätigkeiten in steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben bezahlt werden, hat das ertragsteuerliche Folgen für die Einrichtung. Während die Spende dem steuerbegünstigen Bereich zufließt, kann im steuerpflichtigen ein Betriebsausgabenabzug möglich sein.

Die letzte Aktualisierung vom 6.08.2021 betraf die Gesetzesänderungen durch das Jahressteuergesetz 2020. Jetzt hat die Finanzverwaltung insbesondere die neuere Rechtsprechung eingearbeitet.
BMF, Schreiben vom 12.01.2022, IV A 3-S 0062/21/10007:001, FMNR202200025

 

 

 

Vereine - Steuern und Recht

10.12.2021


Informationsrechte der Mitglieder und Datenschutz
Auszug aus dem Vereinsinfobrief  vom 10.12.2021 -  Vereinssknowhow


Dürfen die Mitglieder eines Vereins Auskünfte erhalten, die personenbezogene Daten von Beschäftigen des Vereins enthalten? Das Landgericht (LG) Frankfurt a. M. hält das für zulässig (Urteil vom 1.11.2021, 2-01 S191/20).

Der Fall betraf einen Verein, der seine Budgetplanung per E-Mail verschickte. Aus den Unterlagen ließ sich das Gehalt eines Trainers ersehen, der auch namentlich genannt war. Der Trainer verklagte daraufhin den Verein wegen Verstoßes gegen die Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) auf Schadenersatz. Das LG wies die Klage ab.
Das LG stellt zunächst klar, dass die Datenweitergabe an die Mitglieder in den Anwendungssbereich der DS-GVO fiel. Es wurden nämlich durch die Übermittlung per E-Mail personenbezogener Daten i.S. der DS-GVO „verarbeitet“.

Rechtliche Grundsätze
Nach Auffassung des LG war die Datenverarbeitung aber nach Art. 6 Abs. 1 f DS-GVO zulässig. Nach dieser Regelung ist eine Datenverarbeitung – ohne Zustimmung der betroffenen Person – rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich sind, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.

Bei Anwendung dieser Regelung ist aber zu prüfen,

  • ob ein berechtigtes Interesse (hier des Vereins) bestand, die Daten zu verarbeiten,
  • ob dieses Interesse gegen andere rechtliche Regelungen oder gegen datenschutzrechtliche Grundsätze verstößt und ob der Erforderlichkeitsgrundsatz und das Gebot von Treu und Glauben eingehalten sind,
  • ob die Interessen des Betroffenen nicht überwiegen.

Verein hat ein berechtigtes Interesse an der Datenweitergabe
Das berechtigtes Interesse an der Datenweitergabe sieht das LG darin, dass die Mitglieder alle Tatsachen kennen müssen, die für den Verein von Bedeutung sind. Nur so können sie kompetent an den Entscheidungen mitwirken. Die Budgetierung und Budgetplanung sind dabei von hohem Stellenwert. Daher stehen den Vereinsmitgliedern auch entsprechende Auskunftsrechte gegenüber dem Verein zu.
Der Vorstand ist daher auf Verlangen eines jeden einzelnen Mitglieds auskunftspflichtig, jedenfalls soweit das zur sachgemäßen Erledigung von Tagesordnungspunkten notwendig ist. Das ergibt sich aus § 27 Abs. 3 BGB, der auf die Auskunftspflichten des Vorstands nach dem Auftragsrecht verweist (§ 666 BGB).
Das gilt auch, wenn die Weitergabe der Daten nicht durch den Verein bzw. den Vorstand erfolgt ist, sondern durch ein Vereinsmitglieds an andere Mitglieder. Auch Vereinsmitgliedern muss es gestattet sein, Tatsachen, die für den Verein von Bedeutung sind, untereinander auszutauschen. Die Daten blieben – so das LG – in beiden Fällen in einem geschützten Bereich des Vereins.

Datenweitergabe war erforderlich
Auch der Erforderlichkeitsgrundsatz ist nicht durchbrochen worden. Dies gilt auch dann, wenn man eine Schwärzung des Namens des Trainers in Betracht zieht. Eine solche Schwärzung – so das LG – hätte aber den Informationsgehalt reduziert. Für die Vereinsmitglieder muss transparent sein, wer als Trainer tätig ist und wer in welcher Höhe eine Vergütung für seine Tätigkeit erhält. Nur so kann durch die Mitglieder geprüft werden, ob die Vergütung in einem gerechten Verhältnis zum Aufwand des jeweiligen Trainers steht und damit die Budgetierung im Einzelnen angemessen ist.

Interesse der Mitglieder überwiegt
Die Interessen des Vereins überwiegen auch nicht die berechtigten Interessen des Trainers bzw. der in der Gruppe gelisteten Vereinsmitglieder.

... gewisse politischen Zielsetzung verbunden sein.

Die Entscheidungsbefugnisse der Mitglieder in der Mitgliederversammlung setzen eine Transparenz der Vereinsgegebenheiten voraus. Die ist nur dann zu erreichen, wenn die den Verein betreffenden Gegebenheiten nicht unter Verschluss gehalten werden. Darüber muss sich jede Person bewusst sein, die Mitglied eines Vereins wird. Die Kollektivinteressen an der Transparenz der Vereinsgeschehnisse überwiegen das Interesse eines einzelnen Mitglieds an Geheimhaltung von den Verein betreffenden Tatsachen.
Dem Trainer hätte sich zudem bewusst sein müssen, dass dann, wenn er als Trainer vergütet wird, die Höhe der Vergütung für den Verein und damit auch für die übrigen Mitglieder von Bedeutung ist.
Das Gericht sah auch keinen durchgreifenden Grund für eine besondere Geheimhaltung. Soweit der Trainer eine Anfeindung von anderen Mitgliedern wegen einer vermeintlichen Bereicherung auf Kosten des Vereins befürchten musste, unterfällt das dem allgemeinen Lebensrisiko. Dabei verwies das LG darauf, dass insbesondere wegen der geringen Höhe der Vergütung (600 Euro jährlich) kein besonderes Geheimhaltungsinteresse bestand.

Hinweise
Das Gericht prüfte allerdings nur Schadenersatzansprüche des Trainers. Eine mögliche Weitergabe der Informationen an Dritte war nicht Gegenstand der Verhandlung, weil sie nicht nachgewiesen war.

Ein Verstoß gegen die DS-GVO kann auch durch die Behörden geahndet werden. Der Verein muss deswegen darauf achten, dass solche personenbezogenen Daten ausschließlich an Mitglieder weitergegeben werden.

Weniger problematisch als der Versand der Informationen per E-Mail wird sicher die Bekanntgabe in der Mitgliederversammlung sein.

Aus dem Urteil ergibt sich auch nicht, dass personenbezogene Daten von Vereinsmitarbeitern grundsätzlich den Mitgliedern offengelegt werden dürfen. Das kann nur soweit gelten, wie sie für die Mitglieder entscheidungsrelevant sind.
 

 

Vereine - Steuern und Recht

13.11.2021


Beschlüsse der Mitgliederversammlung
Auszug aus dem Vereinsinfobrief  vom 12.11.2021 -  Vereinssknowhow


Beschlüsse sind nur anfechtbar, wenn Mitgliedern die Teilnahme tatsächlich unmöglich ist
Ist es problematisch, wenn ein Verein für die Mitgliederversammlung einen Raum wählt, in den – insbesondere mit Rücksicht auf die Pandemieauflagen – nicht alle Mitglieder passen würden?
Wird die Mitgliederversammlung in einem Versammlungsraum abgehalten, der keinen Platz für alle Mitglieder bietet, führt das noch nicht zur Anfechtbarkeit der gefassen Beschlüsse. Es kommt einzig darauf an, ob ausreichend Platz für die tatsächlich erschienenen Mitglieder ist.
Das stellt das KG Berlin klar (Beschluss vom 12.02.2021, 22 W 1047/20). Ein Verein darf mit Rücksicht auf die bisherigen Erfahrungen einen angemessen großen Versammlungsraum wählen. Er muss nicht davon ausgehen, dass alle Mitglieder erscheinen. Nichtig – weil dann ein Ladungsmangel vorliegt – sind die Beschlüsse der betreffenden Mitgliederversammlung erst dann, wenn erschienene Mitglieder tatsächlich abgewiesen werden müssen.
Hinweis: Ein Verein kann zwar um Voranmeldung bitten, um den Raumbedarf für die Versammlung planen zu können. Er darf aber Mitglieder ohne Anmeldung nicht abweisen. Etwas anders gilt nur, wenn die Satzung eine Anmeldung zur Mitgliederversammlung ausdrücklich verlangt.

 

 

Vereine - Steuern und Recht

28.10.2021


EinführungEinführung eines Sonderrechts erfordert nicht die Zustimmung aller Mitglieder eines Sonderrechts erfordert nicht die Zustimmung aller Mitglieder
 

Nach § 35 BGB können Sonderrechte eines Mitglieds nicht ohne dessen Zustimmung eingeschränkt werden. Das bedeutet aber nicht, dass bei Einführung eines Sonderrechts alle nicht bevorzugten Mitglieder zustimmen müssen.
Das stellt das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg im Fall eines Schützenvereins klar (Urteil vom 14.07.2021, 12 W 2036/20). Der führte per Satzungsänderung eine Beitragsbefreiung für Ehrenmitglieder ein. Das Registergericht lehnte die Eintragung der Neufassung ab. Bei der Beitragsbefreiung für Ehrenmitglieder handele es sich um ein Sonderrecht, zu dessen Einführung nach § 35 BGB alle nicht bevorzugten Mitglieder zustimmen müssten.
Das OLG sah das anders. Zwar sei eine Beitragsbefreiung grundsätzlich ein Sonderrecht im Sinne von § 35 BGB. Solche Sonderrechte sind besondere Mitgliedschaftsrechte, die einzelnen Mitgliedern eine gegenüber den sonstigen Mitgliedern abweichende körperschaftliche Stellung vermitteln und insoweit in zulässiger Weise den vereinsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz durchbrechen. Die Entziehung eines solchen Sonderrechts nach § 35 BGB kann nur mit Zustimmung des betroffenen Mitglieds erfolgen.
Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass auch für die Begründung eines Sonderrechts immer die Zustimmung aller nicht privilegierten Mitglieder erforderlich ist. Deren Zustimmung ist verzichtbar, wenn die Ungleichbehandlung einzelner Mitglieder sachlich gerechtfertigt ist. Die Regelung einer Ehrenmitgliedschaft ist bei Vereinen nicht unüblich und als Anerkennung besonderer Verdienste um den Verein grundsätzlich auch sachgerecht. Das ergibt sich auch daraus, die Ehrenmitglieder keine Zuwendungen aus Beitragsmitteln erhalten.
Weil die Ehrenmitgliedschaft mit einer Beitragsbefreiung verbunden wird, verlangt der Gleichbehandlungsgrundsatz nach Auffassung des OLG, dass zumindest theoretisch jedes Mitglied die Chance hat, die Ehrenmitgliedschaft selbst zu erhalten. Das war im vorliegenden Fall laut Satzung grundsätzlich möglich. Die entsprechende Satzungsänderung bedurfte deswegen nicht der Zustimmung aller Mitglieder.

 

 

 

Allgemein - aber auch für Imker

 

Allgemein - aber auch für Imker

15.06.2022


Kein Vorsteuerabzug aus Schwarzeinkäufen


Mit als Urteil wirkendem Gerichtsbescheid 5 K 2093/20 U vom 23.03.2022 (Az. 5 K 2093/20 U) hat das FG Münster entschieden, dass ein Vorsteuerabzug aus von der Steuerfahndung festgestellten Schwarzeinkäufen nicht möglich ist, wenn keine entsprechenden Rechnungen vorliegen.

Die Klägerin betrieb in den Streitjahren einen Kiosk. Eine bei einer Lieferantin durchgeführte Steuerfahndungsprüfung stellte fest, dass diese ihren Kunden - auch der Klägerin - die Möglichkeit eingeräumt hatte, Waren gegen Barzahlung ohne ordnungsgemäße Rechnung zu beziehen. Auf Grundlage dieser Erkenntnisse führte eine bei der Klägerin durchgeführte Betriebsprüfung zu dem Ergebnis, dass die Klägerin Eingangsumsätze der Lieferantin und die entsprechenden Ausgangsumsätze nicht in ihrer Buchführung erfasst hatte. Das Finanzamt schätzte daraufhin Umsätze bei der Klägerin hinzu, gewährte aber mangels Rechnung keinen Vorsteuerabzug auf die Schwarzeinkäufe.

Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage machte die Klägerin geltend, dass ihr auch ohne Vorlage von Rechnungen ein Vorsteuerabzug zustehe, da der Kontrollfunktion der Rechnungen im Streitfall keine Bedeutung zukomme. Die Steuerfahndung habe das Konto der Klägerin bei der Lieferantin ausgewertet, sodass das Finanzamt über sämtliche Angaben für eine Prüfung der materiellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs verfüge.

Das FG Münster hat die Klage abgewiesen. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setze voraus, dass der Unternehmer eine ordnungsgemäße Rechnung besitze. Zwar könne ausnahmsweise auf bestimmte formelle Voraussetzungen verzichtet werden, wenn die materiellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs erfüllt seien. Dies führe aber nicht dazu, dass vollständig auf Rechnungen verzichtet werden könne. Der Unternehmer müsse jedenfalls darlegen und nachweisen, dass er eine ordnungsgemäße Rechnung besessen hatte. Der fehlende Nachweis eines solchen Rechnungsbesitzes könne nicht durch eine Schätzung ersetzt werden.

Die Klägerin sei im Streitfall niemals in Besitz von Rechnungen über die von ihrer Lieferantin bezogenen Schwarzeinkäufe gewesen, da diese hierüber keine Rechnungen ausgestellt habe. Auch das Debitorenkonto der Klägerin bei der Lieferantin stelle keine ordnungsgemäße Rechnung dar, denn die Buchführung diene lediglich eigenbetrieblichen Dokumentationszwecken des leistenden Unternehmers.

(Auszug aus einer Pressemitteilung des FG Münster)